Vergabe der Sportwettenkonzessionen

Die Zitterpartie um die Vergabe der Sportwettenkonzessionen geht weiter: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat heute in einem Eilverfahren einen sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das Vergabeverfahren zunächst aufhalten und kann nicht wie geplant die 20 Konzessionen an ausgewählte Wettanbieter vergeben. Vertreter des Landes Hessen kündigten bereits an, Widerspruch einzulegen.

Die unterlegenen bzw. klagende Anbieter sind:

21 Betkick
22 Goldbet
23 Bewerbergemeinschaft SIK/TopGoal-Sports
24 World‐of‐Sportsbetting (Happybet)
25 Tipico
26 Bewerbergemeinschaft Tipwin/Yoobet
27 Interwetten Gaming
28 Lottomatica Scommesse
29 Hillside (Bet365)
30 BetClic
31 Victor Chandler International (BetVictor)
32 Betway
33 Stanleybet Deutschland
34 World-of‐bets.eu Europe

Die ersten 20 Unternehmen finden Sie hier

Wenn ein Gesetz die Realität verkennt

Wenn ein Gesetz die Realität verkennt – Glücksspielanbieter warten seit Sommer 2012 auf Lizenzen in Deutschland

DFB-Präsident Wolfgang Niersbach spricht von einer „Hängepartie“,DOSB-Generaldirektor Michael Vesper nennt es ein „Trauerspiel“, Hessens Lotto-Chef Heinz-Georg Sundermann sieht eine „Mission Impossible“. Der stellvertretende FDP-Chef und Vorsitzende der FDP-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein, Wolfgang Kubicki, erkennt gar „Irrwege ins Nirgendwo“. Und „Nirgendwo“ liegt in Deutschland, wo Dutzende von Sportwetten-Anbietern mittlerweile seit weit über einem Jahr auf die Vergabe von Lizenzen warten, die es ihnen ermöglichen würden, unternehmerisch tätig zu sein, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu schaffen und Steuern zu bezahlen. Grundlage ist der im Juli 2012 in Kraft getretene Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV), der eine Zulassung privater und staatlicher Anbieter zum deutschen Sportwettenmarkt für die Dauer von sieben Jahren und 20 Konzessionen vorsieht. Das federführende hessische Innenministerium hat bis dato keine Prognose über den Zeitpunkt der Konzessionsvergaben abgegeben, die FDP-Fraktion im hessischen Landtag hat hierzu gerade eine Anfrage auf den parlamentarischen Weg gebracht.

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VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Hessen: Mehr als 20 Konzessionen?

Anfrage zu Sportwettlizenzen im Hessischen Landtag

Mehr als 20 Konzessionen?

Das Verfahren zur Konzessionierung von Sportwetten steht still und die Öffentlichkeit weiß nichts Näheres über die Ursachen der Verzögerungen. Nun hat die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag die Regierung Hessens um Informationen ersucht. Unter anderem fragt sie, ob das Innenministerium plant, der Ministerkonferenz die Erteilung von mehr als den vorgesehenen 20 Konzessionen vorzuschlagen.

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Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren: Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das hessische Innenministerium mit einer nunmehr in der juristischen Datenbank juris veröffentlichten Entscheidung verpflichtet, in dem seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI).

Die acht Landeslotteriegesellschaften gehörende ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH hatte beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, das Ministerium zu verpflichten, ihr eine vorläufige Konzession zu erteilen. Diesen Hauptantrag lehnte das Gericht ab. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe keine vorläufige Konzessionierung vor (Rn 21). Auch sei das Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keine „irgendwie geartete Anwaltschaft auf eine Konzession“ erworben (Rn. 24).

Anschließend stellt das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei (Rn. 27). Das Gericht führt weiter aus:

„Arbeitsbelastung der Behörde, mangelnde personelle Ausstattung und Ungenauigkeiten im bisherigen Prüfungsverfahren können nicht als Rechtfertigkeit für die mehrjährige Dauer des Verfahrens angesehen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag zunächst nur eine Vergabe von Konzessionen für 7 Jahre vorsieht, wobei die 7-Jahres-Frist nicht etwa mit der Konzessionserteilung, sondern bereits mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 zu laufen beginnt (§ 10 a Abs. 1 GlüStV). Würde erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 eine Konzessionsentscheidung ergehen, läge dies weder im öffentlichen Interesse (Experimentierphase) noch im Interesse der Antragstellerin, weil sie von der auf 7 Jahre angelegten Konzession nur höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren Gebrauch machen könnte. Auch der Erkenntnisgewinn, den sich der Gesetzgeber für die Zielerreichung durch europarechtskonforme Gestaltung des Glücksspielrechts erhofft, wäre deutlich reduziert, wenn nur 5/7 des vorgesehenen Erprobungszeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Abschließend hält das Verwaltungsgericht fest, dass über alle Konzessionierungsanträge zeitgleich zu entscheiden sei (Rn.30), damit auch über die zahlreichen Anträge privater Anbieter. Derzeit läuft allerdings noch ein Nachbesserungsverfahren, in dem die Bewerber bis zum 14. März 2014 noch Unterlagen beim Ministerium einreichen können.

… zu den Beschlüssen der Hessischen Gerichte