Vergabe der Sportwettenkonzessionen

Die Zitterpartie um die Vergabe der Sportwettenkonzessionen geht weiter: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat heute in einem Eilverfahren einen sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das Vergabeverfahren zunächst aufhalten und kann nicht wie geplant die 20 Konzessionen an ausgewählte Wettanbieter vergeben. Vertreter des Landes Hessen kündigten bereits an, Widerspruch einzulegen.

Die unterlegenen bzw. klagende Anbieter sind:

21 Betkick
22 Goldbet
23 Bewerbergemeinschaft SIK/TopGoal-Sports
24 World‐of‐Sportsbetting (Happybet)
25 Tipico
26 Bewerbergemeinschaft Tipwin/Yoobet
27 Interwetten Gaming
28 Lottomatica Scommesse
29 Hillside (Bet365)
30 BetClic
31 Victor Chandler International (BetVictor)
32 Betway
33 Stanleybet Deutschland
34 World-of‐bets.eu Europe

Die ersten 20 Unternehmen finden Sie hier

Die 20 bundesweiten Lizenzen für Sportwetten

Die zuständige Behörde im Sportwettkonzessionsverfahren (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport) hat am 2. September 2014 die Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten abgeschlossen.

Da mehr als 20 Antragsteller die Mindestvoraussetzungen erfüllt hatten, waren in einem Auswahlverfahren gemäß § 4b GlüStV die am besten geeigneten Antragsteller zu ermitteln.

Die Prüfung und Bewertung aller Unterlagen für das Auswahlverfahren hat ergeben, dass die folgenden Antragsteller als Bestbewertete aus dem Prüfungsverfahren hervorgegangen sind:

Cashpoint (Malta) Ltd. (Gauselmann Gruppe) www.cashpoint.com
Admiral Sportwetten GmbH www.admiralbet.de
ODS ODDSET Deutschland Sportwetten GmbH www.oddset.de
Oddsline Entertainment AG (Filialgeschäfte) www.oddsline.de
Primebet International Ltd. (ehemals Betbull) www.betbullse.com
ElectraWorks Ltd. (bwin) www.bwin.de
Digibet Ltd. www.digibet.com
bet-at-home.com Internet Ltd. www.bet-at-home.com
Ladbrokes International PLC www.ladbrokes.com
Bet90 Ltd. www.bet90.com
Deutsche Sportwetten GmbH – (tipp3 / Telekom) www.tipp3.de
Personal Exchange International Ltd. (mybet) www.mybet.de
Polco Ltd. (betfair) www.betfair.com
Intermedia GmbH (Funny World CityCasinos) www.intermedia-casinos.de
Bernd Hobiger, Wettbüro Goldesel (Filialgeschäfte) www.wetten-goldesel.com
RULEO Alpenland GmbH (btty) www.btty.de
Racebets International Gaming Ltd. www.racebets.com
Albers Wettbörsen Deutschland OHG mbH (Filialgeschäfte)  www.albers-wettboerse.de
IBA Entertainment Ltd. (Bet3000) www.bet3000.com
Star Sportwetten GmbH (Filialgeschäfte) www.starsportwetten.com

 

+ + + Update: die unterlegenen bzw. klagenden Unternehmen finden Sie hier

King valued at $7bn after NYSE listing

Mobile games developer King, creator of the hugely successful Candy Crush Saga mobile game, has been valued at over $7 billion (€5.1 billion) after it raised $500 million by listing on the New York Stock Exchange.

The company sold 22.2 million shares priced at $22.50 each, an amount that falls at the mid-point of the range King initially set.

King said that it now plans to use the money raised for “working capital” and “other general corporate purposes, which may include acquisitions”.

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VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Christian Gruber neuer Tipico Geschäftsführer

CHRISTIAN GRUBER VERLÄSST DEN 1. FC KAISERSLAUTERN

Pressesprecher Christian Gruber wird den FCK zum 15. April 2014 verlassen. Der 43-Jährige war seit 1. Januar 2009 als Leiter der Abteilung Medien & PR bei den Roten Teufeln und zuvor in gleicher Position beim VfL Bochum tätig.

Beim Heimspiel gegen den 1. FC Köln am Montag, 17. März 2014, wird Christian Gruber zum letzten Mal die Pressekonferenz leiten. Bis zum Saisonende werden die langjährigen Mitarbeiter der Presseabteilung Lisa Netzhammer und Stefan Rosskopf kommissarisch die Aufgaben übernehmen. Über eine Nachfolgeregelung wird der Verein rechtzeitig informieren.

„Christian Gruber hat die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins in den vergangenen Jahren auf allen Ebenen modernisiert und viele neue Ideen eingebracht. Wir bedanken uns für die gute und professionelle Arbeit und wünschen ihm viel Erfolg bei seiner neuen Aufgabe“  so der FCK-Vorstandsvorsitzende Stefan Kuntz.

„Ich habe zwölf Jahre in diesem Bereich gearbeitet, so schwer mir die Entscheidung auch gefallen ist, ich will die Chance nutzen, noch einmal eine neue Herausforderung zu  meistern“, sagte Christian Gruber, der künftig als Geschäftsführer Kommunikation und Marketing für den Sportwettenanbieter Tipico tätig sein wird.

Quelle: fck.de