Die 20 bundesweiten Lizenzen für Sportwetten

Die zuständige Behörde im Sportwettkonzessionsverfahren (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport) hat am 2. September 2014 die Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten abgeschlossen.

Da mehr als 20 Antragsteller die Mindestvoraussetzungen erfüllt hatten, waren in einem Auswahlverfahren gemäß § 4b GlüStV die am besten geeigneten Antragsteller zu ermitteln.

Die Prüfung und Bewertung aller Unterlagen für das Auswahlverfahren hat ergeben, dass die folgenden Antragsteller als Bestbewertete aus dem Prüfungsverfahren hervorgegangen sind:

Cashpoint (Malta) Ltd. (Gauselmann Gruppe) www.cashpoint.com
Admiral Sportwetten GmbH www.admiralbet.de
ODS ODDSET Deutschland Sportwetten GmbH www.oddset.de
Oddsline Entertainment AG (Filialgeschäfte) www.oddsline.de
Primebet International Ltd. (ehemals Betbull) www.betbullse.com
ElectraWorks Ltd. (bwin) www.bwin.de
Digibet Ltd. www.digibet.com
bet-at-home.com Internet Ltd. www.bet-at-home.com
Ladbrokes International PLC www.ladbrokes.com
Bet90 Ltd. www.bet90.com
Deutsche Sportwetten GmbH – (tipp3 / Telekom) www.tipp3.de
Personal Exchange International Ltd. (mybet) www.mybet.de
Polco Ltd. (betfair) www.betfair.com
Intermedia GmbH (Funny World CityCasinos) www.intermedia-casinos.de
Bernd Hobiger, Wettbüro Goldesel (Filialgeschäfte) www.wetten-goldesel.com
RULEO Alpenland GmbH (btty) www.btty.de
Racebets International Gaming Ltd. www.racebets.com
Albers Wettbörsen Deutschland OHG mbH (Filialgeschäfte)  www.albers-wettboerse.de
IBA Entertainment Ltd. (Bet3000) www.bet3000.com
Star Sportwetten GmbH (Filialgeschäfte) www.starsportwetten.com

 

+ + + Update: die unterlegenen bzw. klagenden Unternehmen finden Sie hier

German Betting Licences Set To Miss World Cup Kick Off

German operators said that sports-betting licences will not be issued in time for this summer’s football World Cup, with many looking ahead to 2015 instead.

Commercial and state operators alike at a conference in Berlin dismissed any hopes that the coveted 20 licences would be active ahead of kick off in Brazil this June.

“No question. It will not happen,” Heinz-Georg Sundermann, managing director of Lotto Hessen, told GamblingCompliance.

“The World Cup is really not the discussion in Germany for the moment. The discussion is this year or not.”

Speaking at Berlin’s Olympic Stadium, home of the national football team, Sundermann said Germany’s state lotteries are “frustrated” because without the betting licence their online unit Oddset ODS has “costs but no sales”.

Oddset is working on the assumption that licences for online and land-based sports betting will be active in the second quarter of 2015.

The World Cup is unrealistic, “but maybe next year”, said Dirk Quermann, chairman of German online gaming firm Merkur Interactive.

They were speaking at the Sponsors Sports Gaming Summit, which was attended by politicians, betting firms, payment processors, media groups and German Bundesliga football clubs.

Hesse government officials, who are in charge of the nationwide licensing, are currently working their way through piles of paperwork after a mid-March deadline for fresh applications.

Lawyers believe it could take one or two months to go through documents from the more than 40 companies asked to resubmit their bids.

The boss of one of those applicants was clear yesterday. “There are no licences in sight for 2014, maybe not even in 2015,” said Sven Ivo Brinck, the new CEO of German bookmaker Mybet.

One of the main reasons is that failed bidders are likely to be told that they have been unsuccessful 15 days before licences are issued, giving them a chance to launch legal proceedings that could take six months or more to process.

The threat of a legal logjam has left state lotteries, which opposed a liberalisation of internet sports betting three years ago, some of the most frustrated applicants for the 20 licences.

“The frustration level is very high, even on the lotteries’ side. The lotteries are really putting a lot of pressure on,” said Wulf Hambach, partner at Hambach & Hambach law firm.

“They are saying: ‘Please provide us with licences, but also with licences that aren’t so restrictive we can’t do business’.”

In March, the Administrative Court of Appeal rejected a case launched by the lotteries in Hesse’s courts to force the authorities to make a decision within three months.

Two further cases at the European Court of Justice, one of which will be heard tomorrow, about the apparent inconsistency in Germany’s licensing process piles further legal scrutiny onto a tender that started back in 2012.

Matthias Spitz, lawyer at Melchers’ Frankfurt offices, said the eventual winners may find the licences unattractive because of their restrictions on in-play betting, laborious identification procedures and the 5 percent tax on betting turnover.

Still, the state lotteries’ trade association, the Deutsche Lotto und Toto Block (DLTB), kept up the pressure yesterday for Hesse to push on with the tender.

DLTB chief executive Michael Burckert called for licences to be issued as soon as possible and for German banks to block payments to unlicensed sites.

That pressure from state companies, combined with the threat of legal retribution by those who miss out on a licence, has left Hesse’s authorities hesitating over their next step.

“They are sitting in a mouse hole and they do not want to come out,” said Stefan Meurer, managing director of German betting firm Maxcat.

VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Ende des Zulassungsverfahrens im Sportbereich nicht absehbar

Staatliche Lottoanbieter ausgebremst

Milliardenmarkt Sportwetten: Der Schwarzmarkt blüht. Der Staat schaut zu. Und die staatlichen Lottoanbieter bleiben von der Länderaufsicht ausgebremst auf der Strecke. Eine „Mission Impossible“ – auf diese bittere Kurzformel bringt Lotto-Hessen-Chef Heinz-Georg Sundermann die Situation. Eigentlich wollten die Ministerpräsidenten den Sportwettenmarkt liberalisieren und ein öffentliches Angebot ermöglichen, würden von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer aber in der Praxis daran gehindert. Großes Manko, alle Länderaufsichten sind in einem Gremium – dem Glücksspielkollegium – vereint. Entschieden wird mit Mehrheit. So setze sich die kleinlichste Regelung durch, kritisiert Sundermann.

Anträge pauschal abgelehnt

Das Zulassungsverfahren beim bundesweit federführenden hessischen Innenministerium läuft, läuft und läuft. Mittlerweile seit mehr als 1,5 Jahren. Und ein Ende ist nicht in Sicht. Im Dezember 2013 wurden nach einem Auswahlverfahren die verbliebenen Lizenzanträge pauschal abgelehnt und im Januar 2014 mit der Abgabefrist Ende März weitere Unterlagen angefordert. „Konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Konzessionsvergabe sind derzeit nicht möglich“, teilt das Innenministerium mit.

Die privaten Sportwettenanbieter sind derweil weiter aktiv. Mit der Berufung auf die europäische Dienstleistungsfreiheit dürfen sie in Deutschland ihre Wetten anbieten. Auflagen hinsichtlich der Werbung, der Angebotsausweitung und des Jugend- und Spielerschutzes gelten unterdessen nur für die staatlichen Lottogesellschaften.

Gleichzeitig gelten in den Bundesländern noch viele unterschiedliche Auflagen, beispielsweise ob einzelne Ländergesellschaften im Internet Sportwetten anbieten dürfen. In Hessen und Rheinland-Pfalz gaben die Länder dafür grünes Licht, in anderen Ländern nicht. „Angesichts des rechtlichen Flickenteppichs kann kein national wettbewerbsfähiges Angebot entstehen“, sieht Sundermann die Chancen gegen die privaten Wettbewerber schwinden. Dementsprechend sinkt der Marktanteil. Denn mit dem abgespeckten Angebot und geringen Ausschüttungsquoten kam der öffentliche Anbieter Oddset im Jahr 2013 nur auf Einsätze von 134 Millionen Euro. Und das bei einem Markt von geschätzt vier Milliarden Euro. Durch die Einnahmeverluste der staatlichen Anbieter steht auch für soziale Zwecke weniger Geld zur Verfügung, da diese einen Teil der Einsätze hierfür abführen müssen.

Ein Grund für das lange Zulassungsverfahren ist nach Sundermanns Ansicht die willkürliche Beschränkung auf bundesweit 20 Anbieter. Denn nun muss die Auswahl juristisch möglichst unanfechtbar erfolgen. Das hessische Innenministerium rechnet trotzdem mit Klagen: „Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die dann unterlegenen Antragsteller von Rechtsmitteln Gebrauch machen und die Erteilung der Konzession zu verhindern versuchen werden.“ Gleichzeitig ist laut Sundermann absehbar, dass von genehmigten Anbietern gegen strenge Auflagen wie Werbeeinschränkungen juristisch vorgegangen werden wird.

Kritik an Hängepartie

Sunderman lehnt eine quantitative Beschränkung ab. Stattdessen sollte jeder Anbieter zugelassen werden, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Aber vergebens. Das Verfahren läuft. Die juristischen Scharmützel könnten die Zulassung zu einem Spiel ohne Ende werden lassen, so Sundermann.

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Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren: Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das hessische Innenministerium mit einer nunmehr in der juristischen Datenbank juris veröffentlichten Entscheidung verpflichtet, in dem seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI).

Die acht Landeslotteriegesellschaften gehörende ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH hatte beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, das Ministerium zu verpflichten, ihr eine vorläufige Konzession zu erteilen. Diesen Hauptantrag lehnte das Gericht ab. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe keine vorläufige Konzessionierung vor (Rn 21). Auch sei das Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keine „irgendwie geartete Anwaltschaft auf eine Konzession“ erworben (Rn. 24).

Anschließend stellt das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei (Rn. 27). Das Gericht führt weiter aus:

„Arbeitsbelastung der Behörde, mangelnde personelle Ausstattung und Ungenauigkeiten im bisherigen Prüfungsverfahren können nicht als Rechtfertigkeit für die mehrjährige Dauer des Verfahrens angesehen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag zunächst nur eine Vergabe von Konzessionen für 7 Jahre vorsieht, wobei die 7-Jahres-Frist nicht etwa mit der Konzessionserteilung, sondern bereits mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 zu laufen beginnt (§ 10 a Abs. 1 GlüStV). Würde erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 eine Konzessionsentscheidung ergehen, läge dies weder im öffentlichen Interesse (Experimentierphase) noch im Interesse der Antragstellerin, weil sie von der auf 7 Jahre angelegten Konzession nur höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren Gebrauch machen könnte. Auch der Erkenntnisgewinn, den sich der Gesetzgeber für die Zielerreichung durch europarechtskonforme Gestaltung des Glücksspielrechts erhofft, wäre deutlich reduziert, wenn nur 5/7 des vorgesehenen Erprobungszeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Abschließend hält das Verwaltungsgericht fest, dass über alle Konzessionierungsanträge zeitgleich zu entscheiden sei (Rn.30), damit auch über die zahlreichen Anträge privater Anbieter. Derzeit läuft allerdings noch ein Nachbesserungsverfahren, in dem die Bewerber bis zum 14. März 2014 noch Unterlagen beim Ministerium einreichen können.

… zu den Beschlüssen der Hessischen Gerichte