Vergabe der Sportwettenkonzessionen

Die Zitterpartie um die Vergabe der Sportwettenkonzessionen geht weiter: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat heute in einem Eilverfahren einen sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das Vergabeverfahren zunächst aufhalten und kann nicht wie geplant die 20 Konzessionen an ausgewählte Wettanbieter vergeben. Vertreter des Landes Hessen kündigten bereits an, Widerspruch einzulegen.

Die unterlegenen bzw. klagende Anbieter sind:

21 Betkick
22 Goldbet
23 Bewerbergemeinschaft SIK/TopGoal-Sports
24 World‐of‐Sportsbetting (Happybet)
25 Tipico
26 Bewerbergemeinschaft Tipwin/Yoobet
27 Interwetten Gaming
28 Lottomatica Scommesse
29 Hillside (Bet365)
30 BetClic
31 Victor Chandler International (BetVictor)
32 Betway
33 Stanleybet Deutschland
34 World-of‐bets.eu Europe

Die ersten 20 Unternehmen finden Sie hier

mybet gewinnt Rechtsstreit: Warmer Geldregen im Anmarsch

Der Glücksspielkonzern mybet Holding gewinnt einen sechs Jahre alten Rechtsstreit und kann sich nun auf klingelnde Kassen freuen. Wie mybet heute bekannt gab, sollen nach einem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts insgesamt 11,5 Millionen Euro zuzüglich Zinsen an die hundertprozentige Tochergesellschaft FLUXX fließen. Zum Schadensersatz verurteilt wurde die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG, nachdem diese seinerzeit die Vermittlung von Lotto-Produkten in Tankstellen und Supermärkten durch die mybet-Tochter illegalerweise verhindert hatte. Der Geldregen kommt für mybet zu einem günstigen Zeitpunkt: Nach einem sehr schwachen Jahr 2013 und geschrumpfter Liquidität kamen unlängst die Themen Wandelanleihe sowie die Veräußerung von Geschäftsbereichen und Beteiligungen auf die Agenda.

Da die nun zu erwartende Schadensersatzzahlung höher ist als der gesamte Barmittelbestand des Unternehmens, dürfte sich die Lage für mybet demnächst deutlich entspannen. Unabhängig davon strebt der Vorstand für 2014 ein zumindest wieder ausgeglichenes EBIT bei leichtem Umsatzwachstum an.

VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Ende des Zulassungsverfahrens im Sportbereich nicht absehbar

Staatliche Lottoanbieter ausgebremst

Milliardenmarkt Sportwetten: Der Schwarzmarkt blüht. Der Staat schaut zu. Und die staatlichen Lottoanbieter bleiben von der Länderaufsicht ausgebremst auf der Strecke. Eine „Mission Impossible“ – auf diese bittere Kurzformel bringt Lotto-Hessen-Chef Heinz-Georg Sundermann die Situation. Eigentlich wollten die Ministerpräsidenten den Sportwettenmarkt liberalisieren und ein öffentliches Angebot ermöglichen, würden von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer aber in der Praxis daran gehindert. Großes Manko, alle Länderaufsichten sind in einem Gremium – dem Glücksspielkollegium – vereint. Entschieden wird mit Mehrheit. So setze sich die kleinlichste Regelung durch, kritisiert Sundermann.

Anträge pauschal abgelehnt

Das Zulassungsverfahren beim bundesweit federführenden hessischen Innenministerium läuft, läuft und läuft. Mittlerweile seit mehr als 1,5 Jahren. Und ein Ende ist nicht in Sicht. Im Dezember 2013 wurden nach einem Auswahlverfahren die verbliebenen Lizenzanträge pauschal abgelehnt und im Januar 2014 mit der Abgabefrist Ende März weitere Unterlagen angefordert. „Konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Konzessionsvergabe sind derzeit nicht möglich“, teilt das Innenministerium mit.

Die privaten Sportwettenanbieter sind derweil weiter aktiv. Mit der Berufung auf die europäische Dienstleistungsfreiheit dürfen sie in Deutschland ihre Wetten anbieten. Auflagen hinsichtlich der Werbung, der Angebotsausweitung und des Jugend- und Spielerschutzes gelten unterdessen nur für die staatlichen Lottogesellschaften.

Gleichzeitig gelten in den Bundesländern noch viele unterschiedliche Auflagen, beispielsweise ob einzelne Ländergesellschaften im Internet Sportwetten anbieten dürfen. In Hessen und Rheinland-Pfalz gaben die Länder dafür grünes Licht, in anderen Ländern nicht. „Angesichts des rechtlichen Flickenteppichs kann kein national wettbewerbsfähiges Angebot entstehen“, sieht Sundermann die Chancen gegen die privaten Wettbewerber schwinden. Dementsprechend sinkt der Marktanteil. Denn mit dem abgespeckten Angebot und geringen Ausschüttungsquoten kam der öffentliche Anbieter Oddset im Jahr 2013 nur auf Einsätze von 134 Millionen Euro. Und das bei einem Markt von geschätzt vier Milliarden Euro. Durch die Einnahmeverluste der staatlichen Anbieter steht auch für soziale Zwecke weniger Geld zur Verfügung, da diese einen Teil der Einsätze hierfür abführen müssen.

Ein Grund für das lange Zulassungsverfahren ist nach Sundermanns Ansicht die willkürliche Beschränkung auf bundesweit 20 Anbieter. Denn nun muss die Auswahl juristisch möglichst unanfechtbar erfolgen. Das hessische Innenministerium rechnet trotzdem mit Klagen: „Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die dann unterlegenen Antragsteller von Rechtsmitteln Gebrauch machen und die Erteilung der Konzession zu verhindern versuchen werden.“ Gleichzeitig ist laut Sundermann absehbar, dass von genehmigten Anbietern gegen strenge Auflagen wie Werbeeinschränkungen juristisch vorgegangen werden wird.

Kritik an Hängepartie

Sunderman lehnt eine quantitative Beschränkung ab. Stattdessen sollte jeder Anbieter zugelassen werden, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Aber vergebens. Das Verfahren läuft. Die juristischen Scharmützel könnten die Zulassung zu einem Spiel ohne Ende werden lassen, so Sundermann.

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OVG Münster urteilt im Streit um Online-Sportwetten

Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen festhalten

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG Münster) hat mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass die in NRW zuständige Aufsichtsbehörde in Düsseldorf an ihren alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen gegen Glücksspielveranstalter im Internet festhalten kann.

Geklagt hatten u. a. Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen, die ihr Angebot – vor allem Sportwetten – im Internet bereithalten. Ihnen war nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 das Veranstalten von Glücksspiel im Internet untersagt worden, weil sie zum einen keine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlichen Glücksspiels hatten und zum anderen das Glücksspiel im Internet veranstaltet wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klagen in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufungen gegen diese Urteile zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage – in NRW ist am 1. Dezember 2012 der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten – einer Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürften. Ihnen könne das Fehlen der Erlaubnisse auch entgegengehalten werden, da der Markt für Sportwetten inzwischen durch ein Konzessionssystem für private Anbieter geöffnet worden sei. Dass das Konzessionserteilungsverfahren vom bundesweit zuständigen hessischen Innenministerium noch nicht abgeschlossen sei, verpflichte die Aufsichtsbehörde nicht, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zugelassen, als seine Urteile das neue Recht betreffen. Im Übrigen – für die Vergangenheit – ist die Revision nicht zugelassen worden. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 13 A 2018/11 und 13 A 351/12