Beko BBL startet mit neuem Premium-Partner btty in die kommende Saison

Neuer Sportwetten-Anbieter „Offizieller Wettpartner“ der Liga / Langfristige Partnerschaft mit umfangreichen Kommunikations- und Werbemaßnahmen auf den Beko BBL-Plattformen und bei den BBL-Events

Die Beko Basketball Bundesliga (Beko BBL) geht mit einem neuen Premium-Partner in die Spielzeit 2014/2015. Ab 1. August 2014 ist btty, ein Produkt der RULEO Alpenland GmbH, ‚Offizieller Wettpartner der Beko BBL‘. Der mehrere Jahre laufende Vertrag umfasst umfangreiche Kommunikations- und Werbemaßnahmen.

„Wir freuen uns sehr, ein solch innovatives und aufstrebendes Start-up als langfristigen Partner neu an unserer Seite zu haben“, erklärte Beko BBL-Geschäftsführer Jan Pommer.

Das Unternehmen, das im März 2012 gegründet wurde, wird insbesondere auf den Kommunikations-Kanälen der Beko BBL werblich vertreten sein. Neben Presentings und Werbemaßnahmen auf der Beko BBL-Homepage (www.Beko-BBL.de) und der Beko BBL-App erfolgt eine Integration auf der Facebook-Seite www.Facebook.com/Beko BBL und auf Twitter www.Twitter.com/BekoBBL. Darüber hinaus erhält btty bei den drei Beko BBL-Events (Beko BBL Champions Cup, Beko BBL ALLSTAR Day und Beko BBL TOP FOUR) umfangreiche Werbemöglichkeiten.

„Auch wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit der Beko BBL. Die Liga hat in den vergangenen Jahren enorm an Popularität gewonnen und ist insbesondere in der jungen, mobilen Zielgruppe besonders beliebt. Mit btty können wir ein neues, spannendes, sympathisches und verantwortungsbewusstes Spielerlebnis anbieten, und das unter höchstem Sicherheitsstandard“, verspricht Hendrik Knopp, einer der Geschäftsführer der RULEO Alpenland GmbH.

Über btty:

btty ist die neue Sportwetten-App von Sportfans für Sportfans – für eine mobile Fankultur im mobilen Zeitalter. Die intuitive Nutzeroberfläche und ein neu gedachtes Angebot an Sportwetten zielt auf Einsteiger wie Profis ab: einfach und spannend wie ein Game. Gleichzeitig werden beim Daten-, Spieler- und Jugendschutz neue Wege gegangen, um Missbrauch und übermäßiger Nutzung entgegenzuwirken. Die 2012 als Buchmacher-Unternehmen in Salzburg gegründete RULEO Alpenland GmbH gehört zu den wenigen Unternehmen, die eine der begehrten Schleswig-Holstein-Lizenzen der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. Mehr Infos unter: https://btty.de

 

X-Tip ersetzt Cashpoint in Arenen

Das Logo von Cashpoint wird laut einem Bericht des Sportbusiness-Magazins Sponsors ab sofort aus der deutschen Sportwerbung verschwinden. X-Tip, die Marke der Maxcat Vertriebs GmbH des ehemaligen Tipico-Geschäftsführers Stefan Meurer, wird die Flächen übernehmen.

Zu den übergebenen Werbemaßnahmen gehört auch das Sponsorship der Deutschen Eishockey Liga, wo Cashpoint die Kickleiste belegte. Ab der nächsten Saison wird dort X-Tip präsent sein. Schon am 32. Spieltag der Fußball-Bundesliga war das Logo von X-Tip im Stadion des VfL Wolfsburg zu sehen.

Erst im Januar dieses Jahres gründete Meurer seine neue Firma und wurde direkt Vertriebspartner von Cashpoint. Nun soll die Marke X-Tip mit eigenen Kundenkarten und Sportwettshops aufgebaut werden. Der erste X-Tip-Shop wird in Frankfurt am Main eröffnet.

(Quelle: games & business)

s.Oliver steigt mit Box-Weltmeister Wladimir Klitschko in den Ring

Das international tätige Mode- und Lifestyleunternehmen s.Oliver stattet ab sofort den amtierenden Box-Weltmeister Wladimir Klitschko aus. Der Schwergewichts-Champion wird erstmals beim WM-Kampf gegen Alex Leapai am 26. April 2014 in Oberhausen als s.Oliver-Markenbotschafter auftreten. Zum Auftakt der Partnerschaft wird Klitschko mit gebrandeter Kampfhose und -mantel von s.Oliver in den Ring steigen.

Neben Klitschko wird auch sein Betreuer-Team die Marke auf T-Shirts und Trainingsanzügen präsentieren. Zuvor unterstützt s.Oliver den Weltmeister zudem im Trainingslager im österreichischen Going: Neben dem gesamten Team Klitschko, das die s.Oliver-Sportswear bei allen Trainingseinheiten sowie an den Medientagen am 8. und 9. April 2014 trägt, ist der Boxring im Gym des Champions mit dem s.Oliver-Logo gebrandet.

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VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

Deutsche Sportlotterie: Edeka, Telekom und Lufthansa werden Partner

Die Deutsche Sportlotterie ist auf einem guten Weg, sich neben der Deutschen Sporthilfe als weitere Säule zur Förderung von Spitzensportlern zu etablieren: Nach Adidas haben mit Edeka, der Deutschen Telekom und der Lufthansa weitere Wirtschaftsgrößen der von Diskus-Olympiasieger Robert Harting ins Leben gerufenen Initiative ihre Unterstützung zugesagt.

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