Wenn ein Gesetz die Realität verkennt

Wenn ein Gesetz die Realität verkennt – Glücksspielanbieter warten seit Sommer 2012 auf Lizenzen in Deutschland

DFB-Präsident Wolfgang Niersbach spricht von einer „Hängepartie“,DOSB-Generaldirektor Michael Vesper nennt es ein „Trauerspiel“, Hessens Lotto-Chef Heinz-Georg Sundermann sieht eine „Mission Impossible“. Der stellvertretende FDP-Chef und Vorsitzende der FDP-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein, Wolfgang Kubicki, erkennt gar „Irrwege ins Nirgendwo“. Und „Nirgendwo“ liegt in Deutschland, wo Dutzende von Sportwetten-Anbietern mittlerweile seit weit über einem Jahr auf die Vergabe von Lizenzen warten, die es ihnen ermöglichen würden, unternehmerisch tätig zu sein, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu schaffen und Steuern zu bezahlen. Grundlage ist der im Juli 2012 in Kraft getretene Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV), der eine Zulassung privater und staatlicher Anbieter zum deutschen Sportwettenmarkt für die Dauer von sieben Jahren und 20 Konzessionen vorsieht. Das federführende hessische Innenministerium hat bis dato keine Prognose über den Zeitpunkt der Konzessionsvergaben abgegeben, die FDP-Fraktion im hessischen Landtag hat hierzu gerade eine Anfrage auf den parlamentarischen Weg gebracht.

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mybet verfehlt Ziele deutlich

mybet verfehlt Ziele deutlich und schließt Geschäftsjahr 2013 mit einem negativen EBIT in Höhe von 10,2 Millionen Euro ab

– Umfangreiche Sonderabschreibungen belasten Ergebnis 2013
– Rückstellungen und Sondereffekte wirken sich zusätzlich negativ aus
– Konzernumsatz sinkt um 2,5%
– Neuer Vorstand und AR unter neuer Führung leiten Turnaround ein

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King valued at $7bn after NYSE listing

Mobile games developer King, creator of the hugely successful Candy Crush Saga mobile game, has been valued at over $7 billion (€5.1 billion) after it raised $500 million by listing on the New York Stock Exchange.

The company sold 22.2 million shares priced at $22.50 each, an amount that falls at the mid-point of the range King initially set.

King said that it now plans to use the money raised for “working capital” and “other general corporate purposes, which may include acquisitions”.

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VGH Hessen zum Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Hessen hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf

Der Hessische Verwaltungsgerichthof (VGH) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, mit dem dieses das hessische Innenministerium verpflichtet hatte, in dem bereits seit August 2012 laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren über den Antrag eines Antragstellers innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Dezember 2013, Az. 5 L 970/13.WI

Der VGH Hessen ist der Beschwerde des Ministeriums gefolgt und hat die ebenfalls erhobene Beschwerde der staatlichen ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH („ODS GmbH“) zurückgewiesen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 8 B 72/14).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte festgestellt, dass der ODS GmbH eine noch längere Verfahrensdauer nicht zumutbar sei. Über den Antrag sei nicht in angemessener Zeit entschieden worden, ohne dass ein zureichender Grund dafür ersichtlich sei.

Dem folgt der VGH nicht. Die Antragstellerin ODS GmbH wolle gar keine Beschleunigung des Verfahrens, sondern vielmehr eine vorläufige Legalisierung oder Duldung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dieses Ziel erreiche die Antragstellerin nicht, wenn der Antragsgegner ohne inhaltliche Vorgaben zu einer Entscheidung über ihren Konzessionsantrag verpflichtet werde (Rn. 29). Die Verpflichtung zu einer Entscheidung binnen der vom Verwaltungsgericht festgelegten Frist würde zu einer Ablehnung des Konzessionsantrags führen, weil das Ministerium derzeit nicht alle für eine Konzessionserteilung erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehe. Es käme also absehbar weder zu einer vorläufigen noch zu einer endgültigen positiven Entscheidung für die Antragstellerin.

Die von der ODS GmbH mit ihrem Hauptantrag verfolgte behördliche Verfahrenshandlung, nämlich eine vorläufige Vorabentscheidung des Ministeriums im Verfahren der Konzessionserteilung, könne nicht zulässig durch eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erreicht werden. Nach § 44a S. 1 VwGO könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Rn. 32). Der Zweck der Vorschrift liegt nach Ansicht des VGH darin, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Dagegen sprechende besondere Gründe, wie eine rechtlich selbständige Zwischenentscheidung, fehlten. Bisher sei auch eine der Antragstellerin nachteilige abschließende Entscheidung noch nicht ergangen. Als zulässiger Rechtsbehelf bleibe lediglich die Untätigkeitsklage.

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… zugehöriger Beitrag: Hessen: Gericht verpflichtet Innenministerium zur Entscheidung über Konzessionsantrag

LAOLA1 neuer Dienstleister für die Beko BBL-Homepage

Die Beko Basketball Bundesliga (Beko BBL) wechselt zur Saison 2014/2015 den Dienstleister für die Betreuung des eigenen Internet-Auftritts (www.Beko-BBL.de) und arbeitet fortan mit LAOLA1 zusammen. Die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das für die Konzeption, das Design sowie die Umsetzung von zahlreichen Web-Sites und Video-Portalen im Sportbereich verantwortlich zeichnet, ist langfristig angelegt. Über die finanziellen Konditionen vereinbarten beide Parteien Stillschweigen.

„Wir freuen uns sehr, dass wir mit LAOLA1 einen Partner gewonnen haben, der über eine hohe Expertise in diesem Bereich verfügt und der mit uns gemeinsam wieder die hohen Qualitätsstandards etabliert, die unsere Fans zurecht von uns erwarten“, sagte Beko BBL-Geschäftsführer Jan Pommer. Und weiter: „Unsere Web-Site als die zentrale Anlaufstelle für den Erstliga-Basketball hat, und dies sage ich in aller Deutlichkeit, in den zurückliegenden Monaten nicht unseren Ansprüchen genügt. Dies wollen und werden wir ändern.“

Mit LAOLA1 wolle man nun einen Re-Start durchführen und sowohl den Basketball-Fans als auch den -Interessierten den Service anbieten, den man von einer Liga-Organisation erwarten dürfe, so der Beko BBL-Geschäftsführer. Der Launch der Web-Site, die ein neues Outfit und eine neue Struktur bekommt, ist für den Beginn der Saison 2014/2015 vorgesehen.

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